Sachverhalt

Am 12. November 2002 schlossen der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute Unia) und die Gewerkschaft SYNA (heute Syna) den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), dessen Vollzug der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) übertragen wurde. Der Bundesrat erklärte den GAV FAR mit Beschluss vom 5. Juni 2003 teilweise für allgemeinverbindlich. Am 1. September 2014 wurde der GAV FAR durch den Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV VRM Gebäudehülle) abgelöst, dessen Vollzug ebenfalls der Stiftung VRM Gebäudehülle obliegt. Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV VRM Gebäudehülle erfolgte mit Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2015.

Die A. GmbH (A.) betreibt ein Stellenvermittlungsbüro für Temporär- und Dauerstellen und ist als privater Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieb beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO registriert. Sie verlieh Mitarbeitende insbesondere an die B. AG (Fassadenbau, Dachdecker- und Holzbauarbeiten) und die C. GmbH (Bildhauer- und Steinhauerarbeiten, Grabmale, Bau- und Renovationsarbeiten). Die Stiftung FAR führte bei der A. eine Arbeitgeberkontrolle durch und stellte Differenzen zwischen den gemeldeten und tatsächlichen Lohnsummen fest. Die A. wehrte sich gegen die Beitragsnachforderungen der Stiftung FAR.

Mit Klage vom 18. Juli 2022 beantragte die Stiftung FAR, die A. zur Zahlung von Vorsorgebeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von insgesamt Fr. 84'770.90 (nebst Zins) sowie von Kontrollkosten in Höhe von Fr. 2'753.35 zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gab der Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2023 statt und verurteilte die A. zur Zahlung der geforderten Beträge. Die A. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils oder dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage. Die Stiftung FAR beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beitragspflicht des Personalverleihers nach Art. 20 Abs. 3 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) davon abhängt, dass der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR fällt. Die Beschwerdeführerin argumentierte, eine rein vertragliche Unterstellung des Einsatzbetriebes unter den GAV FAR reiche aus. Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab und führte aus, dass die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV dessen Geltungsbereich normativ festlegt und im Bundesblatt publiziert wird. Eine solche Regelung ist als bekannt vorauszusetzen, sodass sich die Beitragspflicht des Personalverleihers danach richtet, ob der Einsatzbetrieb unter den in der Allgemeinverbindlicherklärung umschriebenen betrieblichen Geltungsbereich fällt. Eine bloss freiwillige Unterstellung des Einsatzbetriebes unter den GAV FAR genügt nicht, da dies einem Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme und keine gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung bestehe.

Sodann befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die in Art. 48c Abs. 2 Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht kumulativ oder alternativ zu verstehen sind. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, bereits das Vorliegen einer der in lit. a-c genannten Voraussetzungen reiche aus. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Diese Auslegung stützt sich auf den Wortlaut der Bestimmung, die Verwendung der Konjunktion "und", die gesetzgeberische Intention sowie den Zweck der Regelung, der eine restriktive Handhabung der Ausnahmen erfordert. Die Delegationsnorm in Art. 20 Abs. 3 AVG eröffne dem Bundesrat lediglich Spielraum zur Regelung der Mindestanstellungsdauer, nicht jedoch zur Schaffung zusätzlicher alternativer Ausnahmetatbestände.

Schliesslich…