Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die [A. AG] , deren einziger Verwaltungsrat [B.] ist, wurde für die Steuerperioden 2008 bis 2013 von den kantonalen Steuerbehörden des Kantons St. Gallen ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares Kapital veranlagt. Im Jahr 2018 eröffnete das Kantonale Steueramt St. Gallen gegen die Gesellschaft ein Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Der Vorwurf bestand darin, dass die Gesellschaft in den Jahren 2008 bis 2013 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von insgesamt Fr. 143'275.- verbucht habe. Konkret wurden zwei Vorwürfe erhoben:

  • Abschluss von Leasingverträgen für fiktive Anlagegüter,
  • Weiterverrechnung von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen durch die [C. AG] an die [A. AG] .

Die Vorwürfe stützten sich auf einen Bericht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 21. August 2017 gegen [B.] . Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 sprach das Kantonale Steueramt die [A. AG] der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig und verhängte eine Busse von Fr. 17'000.-. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesellschaft am 27. März 2019 Einsprache. Die Sache wurde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) überwiesen, die die Gesellschaft mit Entscheid vom 15. Februar 2022 der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Gewinn- und Kapitalsteuern 2009 bis 2013) für schuldig befand und eine Busse von Fr. 12'000.- auferlegte. Gegen diesen Entscheid gelangte die [A. AG] erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 5. September 2022).

Am 11. Oktober 2022 reichte die [A. AG] beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Einstellung des Steuerstrafverfahrens. Eventualiter beantragte sie den Freispruch von dem Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung. Subeventualiter verlangte sie die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung des Verfahrens an die VRK zur Wiederholung der Hauptverhandlung.

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen:

Die Vorinstanzen stützten sich auf die Feststellungen der ASU, wonach die [A. AG] in den Jahren 2009 bis 2013 diverse fiktive Aufwendungen verbucht habe. Diese umfassten:

  • Hinterziehungstatbestände durch die [C. AG] , die geschäftsmässig nicht begründete Leasingaufwendungen an die [A. AG] weiterverrechnet habe (Fr. 15'632.70, Fr. 16'397.50, Fr. 19'158.60 in 2009; Fr. 6'383.15, Fr. 16'073.10, Fr. 16'458.50 in 2010),
  • Fiktive Finanzierungsgeschäfte der [A. AG] selbst, insbesondere die Aktivierung eines nicht existierenden Lüftungszentralgeräts (Abschreibungen in den Jahren 2008 bis 2014) sowie ein fingiertes Leasinggeschäft (USM-Büromöbel) mit geschäftsmässig nicht begründeten Leasingaufwendungen in den Jahren 2007 bis 2010 (Steuerverkürzung für 2009: Fr. 26'250.- und Fr. 35'219.90; für 2010: Fr. 19'687.- und Fr. 32'284.-; für 2011: Fr. 14'765.-; für 2012: Fr. 11'074.-; für 2013: Fr. 8'306.-).

Die VRK und das Verwaltungsgericht bestätigten die Strafbarkeit der vorsätzlichen Steuerhinterziehung und die Angemessenheit der Busse von Fr. 12'000.- (für die Steuerperioden 2009 bis 2013; die Busse für 2008 war aufgrund von Verjährung entfallen).

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der [A. AG] auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit hin. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Voraussetzungen von Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG erfülle. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien zulässig, da sie hinreichend präzise und begründet vorgebracht worden seien.

Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hatte (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es weicht von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hatte zahlreiche prozessuale Einwendungen erhoben, die das Verwaltungsgericht jedoch allesamt als unbegründet eingestuft hatte. Das Bundesgericht prüfte diese Einwendungen und kam zu dem Schluss, dass sie weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet seien, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder willkürlich erscheinen zu lassen.

Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die kantonalen Steuerbehörden im Steuerhinterziehungsverfahren Beweismaterial verwendet hätten, das auf Untersuchungen der ASU beruhe. Diese habe jedoch zahlreiche Verfahrensverstösse begangen, insbesondere durch nicht parteiöffentliche Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner und die Verweigerung von Parteirechten. Zudem sei sie nie Partei eines Verfahrens nach Art. 190 ff. DBG gewesen und habe im ASU-Verfahren keine Teilhabe-, Informations- oder Mitwirkungsrechte gehabt. Diese Verstösse führten nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einem absoluten Verwertungsverbot der ASU-Befunde im Steuerhinterziehungsverfahren.

Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Es stellte fest, dass die ASU im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gehandelt habe (Art. 190 ff. DBG). Die ASU habe ihre Untersuchungstätigkeit nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts durchgeführt, die im Lichte von Art. 6 EMRK auszulegen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern die ASU ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang gehabt habe. Zudem sei die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner gesetzlich normiert (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 195 Abs. 1 DBG) und daher zulässig. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nachgewiesen, dass weitere entscheidrelevante, nicht offengelegte Korrespondenz zwischen der ASU und dem Beschwerdegegner bestanden habe. Ihre Behauptungen seien unsubstanziiert geblieben.

Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass ihr im ASU-Verfahren das rechtliche Gehör verweigert worden sei und diese Gehörsverletzungen im Steuerhinterziehungsverfahren nicht geheilt werden könnten. Das Bundesgericht führte aus, dass die ASU das Verfahren gegen [B.] eingeleitet habe, nicht aber gegen die Beschwerdeführerin. Daher habe diese auch nicht die Parteirechte nach Art. 193 Abs. 2 DBG gehabt. Entscheidend sei, dass [B.] im ASU-Verfahren zu den streitigen Geschäftsvorfällen befragt worden sei und an der Beweisaufnahme mitwirken konnte. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Steuerhinterziehungsverfahren der kantonalen Behörden Gelegenheit gehabt, sich zu den Beweisen zu äussern und Anträge zu stellen. Ihr Aussageverweigerungsrecht habe sie wahrnehmen können.

Schliesslich machte die Beschwerdeführerin…