Sachverhalt
Die A. AG, eine Gesellschaft mit Sitz in U./ZG (zuvor V./ZG), wurde von der Kantonalen Steuerverwaltung Zug für die Steuerperioden 2015 bis 2018 definitiv veranlagt, wobei sämtliche Steuerfaktoren im Kanton Zug besteuert wurden.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 informierte das Kantonale Steueramt Zürich die A. AG darüber, dass aufgrund einer Buchprüfung bei nahestehenden Gesellschaften der Verdacht bestehe, der statutarische Sitz der A. AG entspreche nicht dem Ort der tatsächlichen Verwaltung. Der Kanton Zürich beanspruchte sodann mit Vorentscheid vom 12. Mai 2022 die Steuerhoheit über die A. AG ab dem 1. Januar 2015. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. Juli 2022 abgewiesen, und der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Januar 2023 ebenfalls abgewiesen.
Am 16. Mai 2023 reichte die A. AG ein Revisionsgesuch bei der Kantonalen Steuerverwaltung Zug ein und beantragte die Revision der Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2015 bis 2018. Die Kantonalen Steuerverwaltung Zug trat mit Entscheid vom 7. Juli 2023 zufolge Fristversäumnisses nicht auf das Revisionsgesuch ein. Der dagegen erhobene Einspracheentscheid vom 7. September 2023 wurde ebenfalls abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies eine Beschwerde der A. AG gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 18. Juli 2024 ab. Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beantragte die A. AG die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Juli 2024 sowie des Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 7. Juli 2023. Sie machte geltend, die Frist für die Erhebung der Revision sei mit Eingabe datiert vom 16. Mai 2023 gewahrt worden, und beantragte die Rückweisung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zwecks Beurteilung in materieller Hinsicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die interkantonale Doppelbesteuerung als Revisionsgrund für die direkte Bundessteuer infrage kommt. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Revisionsgrund substanziiert geltend gemacht habe. Art. 147 Abs. 1 DBG nennt die interkantonale Doppelbesteuerung nicht als Revisionsgrund, und abgesehen von Sonderkonstellationen, in denen neue Tatsachen vorliegen, kommt die interkantonale Doppelbesteuerung für die direkte Bundessteuer grundsätzlich nicht als Revisionsgrund infrage. Da die Beschwerdeführerin keinen anderen Revisionsgrund geltend machte, war es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Steuerverwaltung Zug auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist.
Für die Kantons- und Gemeindesteuern berief sich die Beschwerdeführerin ebenfalls auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung als Revisionsgrund. Das Bundesgericht klärte die Frage, ob eine kantonale Steuerbehörde auf ihren Veranlagungsentscheid zurückkommen kann oder muss, wenn dieser gegen die Grundsätze über die interkantonale Doppelbesteuerung verstösst und eine aktuelle Doppelbesteuerung auftritt. Es stellte fest, dass das Harmonisierungsrecht mit der Revision, der Berichtigung und der Nachsteuer drei Instrumente vorsieht, mittels derer auf formell rechtskräftige Veranlagungen zurückgekommen werden kann. Ausserordentliche Rechtsmittel gegen rechtskräftige Veranlagungsentscheide gibt es im harmonisierten Steuerrecht nicht. Das Bundesgericht präzisierte, dass das Legalitätsprinzip im Steuerrecht zwar für die Aufhebung oder Änderung rechtswidriger Verfügungen spricht, jedoch das Interesse an der Rechtssicherheit und Vertrauensschutzinteressen dem entgegenstehen. Daher bleibt kein Raum für die Annahme eines bundesrechtlichen Anspruchs auf Revision aus Art. 127 Abs. 3 BV.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass das Bundesrecht zwar keinen Anspruch auf nachträgliche Aufhebung oder Änderung eines Veranlagungsentscheids wegen…