Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine dänische Gesellschaft in der Rechtsform eines Vereins mit Sitz in Dänemark, ist ein spezialisiertes Kreditinstitut, das kostengünstige Finanzierungskredite für ihre Kunden anbietet. Sie erwarb in den Jahren 2013 und 2014 fünf Tranchen an zwei Bundesanleihen der Schweiz (Anleihe 1 und Anleihe 2) und schloss gleichzeitig mit zwei Investmentbanken (Bank B. und Bank C.) sogenannte Cross-Currency Rate Swaps ab. Diese Swaps hatten eine Laufzeit, die exakt mit der Restlaufzeit der jeweiligen Bundesanleihe übereinstimmte. Die Swaps sahen vor, dass die Beschwerdeführerin von den Investmentbanken einen Betrag in Schweizer Franken (CHF) erhielt, der dem Nominalwert der Anleihentranche zuzüglich eines Aufschlags entsprach. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, einen Betrag in US-Dollar (USD) zu Beginn der Laufzeit zu zahlen und erhielt auf diesen Betrag den variablen USD-Libor-Zins zuzüglich eines Spreads. Die Zinsen auf den CHF-Betrag entsprachen den Zinsen der jeweiligen Bundesanleihe.

Die Beschwerdeführerin reichte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vier Anträge auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein, die auf die Zinszahlungen aus den Bundesanleihen erhoben worden war. Die ESTV lehnte diese Anträge mit Entscheid vom 5. März 2020 ab, da die Beschwerdeführerin nicht als Nutzungsberechtigte der Zinsen gelte. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin keine nennenswerten anleihensspezifischen Risiken getragen habe und die Transaktionen als unteilbare Gesamttransaktion zu betrachten seien. Zudem warf die ESTV der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vor.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 4. September 2023 vollumfänglich abwies. Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von insgesamt Fr. 5'013'750.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Nutzungsberechtigte der Zinsen aus den Bundesanleihen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Dänemark (DBA CH-DK) anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Nutzungsberechtigung voraus, dass der Empfänger der Zinsen diese frei verwenden kann und nicht durch vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Weiterleitung an Dritte gebunden ist. Rein faktische oder wirtschaftliche Zwänge reichen nicht aus, um die Nutzungsberechtigung zu entziehen. Die Nutzungsberechtigung geht nur verloren, wenn die Weiterleitungspflicht rechtlich verbindlich ist und die Höhe der Weiterleitungspflicht von der Erzielung der Zinseinkünfte abhängt.

Im vorliegenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keiner vertraglichen oder gesetzlichen Weiterleitungspflicht unterlag. Die Swap-Verträge verpflichteten die Beschwerdeführerin zwar zu Zahlungen an die Investmentbanken, diese Zahlungen hingen jedoch nicht von der Erzielung der Zinseinkünfte aus den Bundesanleihen ab. Vielmehr war die Beschwerdeführerin auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Eidgenossenschaft ihre Zinspflichten nicht erfüllt hätte. Die Beschwerdeführerin trug somit das anlagespezifische Ausfallrisiko, während andere Risiken (wie Zinsänderungs- oder Währungsrisiken) auf die Investmentbanken übertragen wurden. Dies reichte nicht aus, um die Nutzungsberechtigung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erfüllte damit die Voraussetzungen für einen Entlastungsanspruch nach Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK.

Sodann prüfte das Bundesgericht, ob der Entlastungsanspruch wegen Abkommensmissbrauchs zu verweigern ist. Das Bundesgericht bestätigte, dass das völkerrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts darstellt, der auch im internationalen Steuerrecht Anwendung findet. Ein Abkommensmissbrauch liegt vor, wenn eine Partei ein völkervertragliches Recht zweckfremd ausübt und dadurch den anderen Vertragsstaat benachteiligt. Die Verweigerung des Abkommensvorteils muss jedoch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar sein. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der verpflichtete Vertragsstaat einer ihm zugehörigen Person in einer vergleichbaren Situation denselben Steuervorteil gewähren würde.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gestaltung der Beschwerdeführerin zwar im Widerspruch zum Ziel und Zweck des DBA CH-DK stand, da die…