Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Beschwerdeführerin) focht das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2024 an, welches die Aufhebung der Witwerrente für A. (Beschwerdegegner) aufhob und die Weiterausrichtung der Rente anordnete. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) unterstützte die Beschwerde der Ausgleichskasse.
Sachverhalt [A.], geboren 1978, war von Mai 2002 bis Dezember 2014 verheiratet. Seine geschiedene Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Tochter (geboren März 2004) verstarb im August 2021. Daraufhin gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg [A.] eine Witwerrente. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 – eröffnet am 14. März 2023 – hob die Ausgleichskasse die Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit der Tochter auf und stellte die Zahlungen Ende März 2022 ein. [A.] beantragte unter Hinweis auf das EGMR-Urteil Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 die Weiterausrichtung der Witwerrente. Die Ausgleichskasse lehnte dies mit Einspracheentscheid vom 28. November 2023 ab. Das Kantonsgericht Freiburg gab der Beschwerde von [A.] statt und sprach die Witwerrente über den 31. März 2022 hinaus zu.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen und Gleichstellung: Der Anspruch auf eine Witwerrente besteht gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG, sofern im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder vorhanden sind. Gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf Witwerrente, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet. Geschiedene Personen sind gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. mindestens zehnjährige Ehe, Vorhandensein von Kindern) Witwern gleichgestellt. Für geschiedene Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt gemäss Art. 24a Abs. 2 AHVG ein besonderer Beendigungsgrund: Die Rente erlischt, sobald keine Kinder unter 18 Jahren mehr vorhanden sind.
EGMR-Urteil Beeler und dessen Auswirkungen: Der EGMR stellte im Urteil Beeler gegen Schweiz fest, dass die automatische Aufhebung der Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes eine Diskriminierung gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK darstellt. Das Bundesgericht folgerte daraus, dass der Beendigungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG auf Witwer nicht mehr anwendbar ist, sofern deren jüngstes Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Diese Rechtsprechung wurde in mehreren Bundesgerichtsentscheiden bestätigt (z. B. BGE 143 I 50, BGE 143 I 60, 9C_644/2023, 9C_281/2022).
Übergangsregelung des BSV und deren Grenzen: Das BSV erliess eine Übergangsregelung (Mitteilungen Nr. 460), die die Weiterausrichtung der Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus vorsieht. Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich nicht für geschiedene Männer, deren Anspruch auf Witwerrente weiterhin mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes endet. Das Bundesgericht betonte, dass Verwaltungsweisungen wie diese für Gerichte nicht verbindlich sind und keine über das Gesetz hinausgehenden Einschränkungen von materiellen Ansprüchen einführen dürfen (vgl. BGE 148 V 385, BGE 147 V 79).
Auslegung von Art. 24 Abs. 2 und Art. 24a AHVG: Das Bundesgericht führte eine umfassende Auslegung der relevanten Bestimmungen durch. Der Wortlaut von…