Sachverhalt

Der 1958 geborene Versicherungsnehmer schloss am 13. Dezember 1996 bei der AXA Leben AG (damals Winterthur-Leben) eine gebundene Vorsorgepolice „winplus+“ als gemischte Versicherung ab. Diese umfasste Leistungen im Erlebensfall am 1. Dezember 2018 oder im Todesfall vor diesem Datum (Fr. 65'385.-), eine Überschussbeteiligung (mindestens Fr. 4'391.-), eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Fr. 12'000.- jährlich) sowie Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit. Die Jahresprämie betrug Fr. 3'000.- bei einem technischen Zinssatz von 3 %. Am 29. Januar 1998 schloss der Versicherungsnehmer eine weitere gebundene Vorsorgepolice „winspiro“ ab, ebenfalls als gemischte Versicherung mit Leistungen im Erlebensfall am 1. Februar 2019 oder im Todesfall vor diesem Datum (Fr. 64'043.-) sowie Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit. Die Jahresprämie betrug Fr. 2'774.- bei einem technischen Zinssatz von 3,5 %.

Bei Vertragsablauf erhielt der Versicherungsnehmer aus der Police „winplus+“ am 1. Dezember 2018 Leistungen von insgesamt Fr. 69'898.- (Fr. 65'385.- als Kapital im Erlebensfall und Fr. 4'513.- als Bonus) sowie aus der Police „winspiro“ am 1. Februar 2019 Leistungen von insgesamt Fr. 64'654.- (Fr. 64'043.- als Kapital im Erlebensfall und Fr. 611.- als Bonus). Der Versicherungsnehmer beanspruchte jedoch zusätzlich mindestens Fr. 20'000.- (zuzüglich Zins), was die AXA Leben AG ablehnte. Eine Einigung kam nicht zustande.

Der Versicherungsnehmer erhob Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte, die AXA Leben AG zur Zahlung eines nach Beweisverfahren zu beziffernden Betrags von mindestens Fr. 10'000.- (zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019) aus der Police „winplus+“ sowie Fr. 12'000.- (zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juli 2019) aus der Police „winspiro“ zu verurteilen. Zudem verlangte er die Zahlung eines weiteren Betrags von mindestens Fr. 20'000.- (zuzüglich Zins) aus beiden Verträgen. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies das kantonale Gericht die Klage ab.

Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung. Er rügte insbesondere die Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Art. 1 ff. und 18 OR, da ihm die Herausgabe der detaillierten Jahresrechnungen 1996 bis 2019 verweigert worden sei. Die AXA Leben AG beantragte die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Editionsbegehren des Versicherungsnehmers betreffend die detaillierten Jahresrechnungen 1996 bis 2019 nicht stattgab. Der Streit betraf die Frage, ob der Versicherungsnehmer Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen hat, um die Berechnung der Überschussbeteiligung nachzuprüfen.

Zunächst bestätigte das Gericht, dass Versicherungsunternehmen bei Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung verpflichtet sind, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung zu übermitteln. Diese Abrechnung muss insbesondere die Grundlagen der Berechnung und die Verteilungsgrundsätze offenlegen. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung des Überschussplans oder der detaillierten Jahresrechnungen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Information ist durch das legitime Interesse des Versicherers am Schutz von Geschäftsgeheimnissen…