Sachverhalt

Die [A. AG] (Bauherrin) ist Eigentümerin eines in der Wohnzone A gelegenen Grundstücks in der Gemeinde Celerina/Schlarigna (Graubünden), auf dem drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 22 Wohnungen stehen. Am 22. Juni 2022 reichte sie ein Baugesuch ein, um die bestehenden Gebäude umzubauen, die Fassaden neu zu gestalten und die Anzahl der Wohnungen von 22 auf 14 zu reduzieren. Die neuen Wohnungen sollten als Zweitwohnungen genutzt werden. Zudem war der Neubau eines Schwimmbads vorgesehen.

Am 27. Juni 2022 erliess der Gemeindevorstand Celerina eine Planungszone für das gesamte Gemeindegebiet, um mögliche Massnahmen zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen im Zusammenhang mit altrechtlichen Wohnungen und Zweitwohnungen zu prüfen. Diese Planungszone wurde am 19. Januar 2023 teilweise wieder aufgehoben, da der Gemeinderat zum Schluss kam, dass keine Massnahmen im Sinne von Art. 12 ZWG erforderlich seien. Stattdessen verabschiedete die Gemeinde am 12. Dezember 2022 ein Wohnbauförderungsgesetz (WBFG), das Massnahmen zur Förderung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung vorsieht.

Das Baugesuch der Bauherrin wurde vom 11. bis 30. März 2023 öffentlich aufgelegt. Die Stiftung Helvetia Nostra (Beschwerdeführerin) sowie weitere Personen erhoben Einsprache. Der Gemeindevorstand Celerina wies die Einsprachen mit Bau- und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 ab und bewilligte das Baugesuch unter Auflagen. Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung Helvetia Nostra Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, das die Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2024 abwies. Die Stiftung Helvetia Nostra erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG zur Beschwerde legitimiert, da die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus eine Bundesaufgabe darstellt. Sie war am kommunalen Einsprache- und am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und ist daher gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, die Baubewilligung verletze Art. 75b BV und die Ausführungsbestimmungen des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG). Sie rügt insbesondere, dass die Vorinstanz die Beweisanträge zur Kündigung von Mietverträgen einheimischer Mieter abgelehnt habe, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz die Beweisanträge zu Recht als unnötig erachtet hat, da die Wohnungsnot in der Gemeinde Celerina allgemein bekannt ist und die Kündigung der Mietverträge die Einhaltung der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht berührt.

Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die streitbetroffenen Wohnungen seien nicht altrechtlich im Sinne von Art. 10 ZWG, da sie abgerissen und durch 14 neue Zweitwohnungen ersetzt werden sollten. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, dass es sich um einen Umbau handelt, bei dem die Gebäudehülle und die tragende Struktur erhalten bleiben. Daher sind die Wohnungen als…