Sachverhalt

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin, vor Handelsgericht nicht anwaltlich vertreten, vor Bundesgericht durch Rechtsanwältin Nicole Allemann vertreten) ersuchte am 12. März 2020 das Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, um sofortige und superprovisorische Anweisung an das Grundbuchamt Aussersihl-Zürich, zu ihren Gunsten und zulasten der Liegenschaft der [B. AG] (Beschwerdegegnerin) ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen, für eine Pfandsumme von Fr. 58'466.35 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2019.

Mit Verfügung vom 13. März 2020 entsprach das Handelsgericht dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme, die ungenutzt verstrich.

Mit Urteil vom 20. April 2020 wies das Handelsgericht das Gesuch ab und ordnete die vollumfängliche Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts an. Es begründete dies damit, die Beschwerdeführerin habe keine schlüssigen Behauptungen zum Zeitpunkt der Arbeitsvollendung aufgestellt, weshalb die viermonatige Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht prüfbar und nicht glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdeführerin hatte vorgebracht, am 18. November 2019 Nacharbeiten ausgeführt zu haben, ohne diese näher zu beschreiben. Das Handelsgericht verstand den Begriff 'Nacharbeiten' als geringfügige, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten und hielt den Arbeitsrapport für nicht berücksichtigbar, da keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt worden seien. Aus der Stundenliste ergab sich, dass bis zum 26. August 2019 regelmässig gearbeitet wurde, weshalb das Handelsgericht eine Vollendung an diesem Datum für wahrscheinlich hielt; die Frist wäre dann mit der Eintragung am 13. März 2020 nicht gewahrt.

Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Mai 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Gutheissung ihres Gesuchs bzw. die Bestätigung der vorläufigen Eintragung sowie aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht gewährte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. Juni 2020. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen; das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gegen den Entscheid, der die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert, die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2 lit. b, Art. 76 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Da es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG geht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Rechtlich gilt: Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB innert vier Monaten nach Vollendung der Arbeiten tatsächlich erfolgen; es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, für deren Wahrung die vorläufige Eintragung (Vormerkung) genügt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 76 Abs. 3 GBV). Bauarbeiten gelten als vollendet, wenn alle Verrichtungen des Werkvertrags ausgeführt sind; unerlässliche Vollendungsarbeiten werden qualitativ, nicht quantitativ gewürdigt.

Für die Vormerkung genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs (Art. 961 Abs. 3 ZGB) im summarischen Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). Die Anforderungen sind geringer als das übliche Beweismass. Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint; im Zweifelsfall ist sie zu bewilligen und die Frage dem ordentlichen Richter zu überlassen.

Das Bundesgericht prüft, ob das Handelsgericht die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen hat (Art. 9 BV), ob es das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV) und ob überspitzter Formalismus vorliegt (Art. 29 Abs. 1 BV). Willkür liegt vor, wenn ein wichtiges, entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt bleibt, wenn unhaltbare Schlüsse gezogen werden oder wenn eine Norm krass verletzt wird. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn an Rechtsschriften überspannte Anforderungen gestellt werden und der Rechtsweg unzulässig versperrt wird.

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Handelsgericht willkürlich verfahren ist. Es hat den Ausdruck 'Nacharbeiten' isoliert und mit übermässigem Gewicht gewürdigt, ohne ihn im konkreten Kontext des Gesuchs und der Beilagen auszulegen. Das Gesuch hielt ausdrücklich fest, die Arbeiten seien am 18. November 2019 definitiv übergeben und abgeschlossen worden, was die Vollendung behauptet. Der Arbeitsrapport Nr. 1683810 wurde im Gesuch ausdrücklich…