Sachverhalt
Parteien und Vorinstanzen: Die Beschwerdeführerin ist die [A. AG] (Steuerpflichtige) mit statutarischem Sitz in [U.] /AI. Einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär ist [B.] . Beschwerdegegnerin ist die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden. Vorinstanz ist das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht (Urteil V 4-2020 vom 20. Oktober 2020).
Sachverhalt Im Geschäftsjahr 2017 verzeichnete die Steuerpflichtige nur einen Geschäftsvorfall: den Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Appenzell Innerrhoden zum Preis von Fr. 1'100'000.--. Der Abschluss und die Steuererklärung wurden wie in den Vorjahren von der [C. GmbH] (Treuhandunternehmung) erstellt. Zwei Vorauszahlungen des Käufers von je Fr. 40'000.-- (Valuta 30. Dezember 2016 bzw. 3. Januar 2017) wurden nicht verbucht; zudem wurde Mobiliar von Fr. 11'000.-- mit dem Kaufpreis verrechnet. Die Beträge waren zunächst auf dem Konto der Einzelunternehmung von [B.] gutgeschrieben worden, die Umbuchung auf die Steuerpflichtige unterblieb.
Verfahren: Am 10. Dezember 2019 veranlagte die Veranlagungsbehörde die Steuerpflichtige für 2017 und rechnete geldwerte Leistungen von Fr. 91'000.-- auf. Am 17. Dezember 2019 wurde ein Untersuchungsverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eröffnet. Am 24. März 2020 erging eine Hinterziehungsverfügung mit Bussen von Fr. 3'867.50 (direkte Bundessteuer) und Fr. 3'640.-- (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern). Die Einsprache vom 24. April 2020 blieb ohne Erfolg; die Sache ging am 5. Mai 2020 an das Kantonsgericht (Art. 180bis StG/AI). Dieses sprach die Steuerpflichtige hinsichtlich Fr. 11'000.-- frei, im Übrigen (Fr. 80'000.--) der versuchten Steuerhinterziehung schuldig und auferlegte eine Busse von Fr. 6'600.-- (Koeffizient 66,66 Prozent der um 25 Prozent reduzierten hinterzogenen Steuer).
Rügen der Steuerpflichtigen vor Bundesgericht: Sie rügte (1) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da der subjektive Tatbestand in der Verfügung nicht klar umschrieben sei und unklar bleibe, ob Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege; (2) eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, da der Treuhänder und dessen Ehefrau sowie weitere Personen nicht angehört worden seien; (3) fehlenden Vorsatz, da sie den Treuhänder sorgfältig ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt habe und der Treuhänder aus gesundheitlichen Gründen die Anzahlungen irrtümlich nicht verbucht habe. Sie beantragte Freispruch, eventualiter Rückweisung, sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'704.35.
Stellungnahmen: Die Vorinstanz beantragte Abweisung und verzichtete auf Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichteten auf Stellungnahme.
Erwägungen
Formelles und Anklagegrundsatz: Das Bundesgericht prüft Bundesgesetzesrecht frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür bzw. offensichtliche Unrichtigkeit (Art. 105 BGG). Die StPO ist im direktsteuerlichen Übertretungsverfahren (Art. 174 ff. DBG, Steuerhinterziehung nach Art. 175 ff. DBG) nicht anwendbar; Art. 182 Abs. 3 DBG verweist nur sinngemäss auf Verfahrensgrundsätze. Dennoch handelt es sich um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb der Anklagegrundsatz in abgeschwächter Form gilt: Die Veranlagungsbehörde muss den Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit umschreiben, ähnlich dem Strafbefehl als Anklageersatz (Art. 352 ff., Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung 'bewusst in Kauf genommen' bringt hinreichend zum Ausdruck, dass Eventualvorsatz vorgeworfen wird; die Steuerpflichtige konnte sich darauf verteidigen. Die Rüge ist unbegründet.
Antizipierte Beweiswürdigung: Eine Behörde darf Beweise antizipiert würdigen, wenn sie ihre Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Verletzung von Art. 9 BV annehmen darf, dass weitere Beweise daran nichts ändern (BGE 145 I 167 E. 4.1). Die Verantwortung für Hilfspersonen lässt sich zivil-, steuer- und handelsrechtlich nur beschränkt delegieren, weshalb der Gesundheitszustand des Treuhänders nicht entscheidrelevant war. Die Rüge ist verfassungsrechtlich nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) und scheitert.
Subjektiver Tatbestand und Begriffe: Versuchte Steuerhinterziehung (Art. 176 DBG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist nur bei (Eventual-)Vorsatz strafbar. Eventualvorsatz verlangt Wissens- und Willenselement (Art. 12 Abs. 2 StGB); blosses Wissenmüssen genügt nicht. Das Wissen kann aber bei hoher Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung auf den Willen schliessen lassen. Im Steuerrecht darf die Veranlagungsbehörde bei sicherem Wissen um die Unrichtigkeit der Deklaration vom Wissen auf den Willen schliessen; ein anderer Beweggrund als Steuerverkürzung ist kaum vorstellbar (BGE 114 Ib 27 E. 3a). Juristische Personen sind nach Art. 181 Abs. 1 DBG bussenfähig.
Zurechnung und Sorgfaltspflichten: Die Aktiengesellschaft wird durch das Verhalten ihres Verwaltungsrats verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 ZGB, Art. 718 Abs. 1 OR). Der Verwaltungsrat hat zu aller Sorgfalt zu handeln (Art. 717 Abs. 1 OR) und trägt die…