Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] reichte trotz Mahnung des Steueramts der Stadt Zürich keine Steuererklärung 2015 ein. Das Kantonale Steueramt Zürich schätzte sie am 16. März 2018 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von je Fr. 210'000.-- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 10'120'000.-- ein. Den Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer (Fälligkeitsjahr 2015) setzte es auf Fr. 0.-- fest.

Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache ohne jegliche Begründung, Belege oder Begleitunterlagen, worauf das Steueramt nicht eintrat. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 14. Januar 2019 hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer ab, entschied aber versäumterweise nicht über die Verrechnungssteuer. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_195/2019 vom 20. August 2019 eine diesbezügliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Steuerrekursgericht entschied am 16. Dezember 2019 und wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab (1 VS.2019.3).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid aufzuheben und für 2015 die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 75'828.25 zu gewähren, eventualiter die Rückweisung an das Steuerrekursgericht. Das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten Abweisung, soweit darauf einzutreten ist. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitgegenstand: Ob der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 23 VStG verwirkt ist, weil die Beschwerdeführerin die Einkünfte und Vermögenswerte vorsätzlich (eventualvorsätzlich) nicht deklarierte.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 56 VStG zulässig und form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 100 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise ist auch die Anfechtung der ersetzten Veranlagungsverfügung und des Einspracheentscheids zulässig, da deren Nichtigkeit geltend gemacht wird (Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 BGG).

Rechtlicher Rahmen: Gemäss Art. 23 Abs. 1 VStG verwirkt, wer mit Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht angibt, den Rückerstattungsanspruch. Nach Art. 23 Abs. 2 VStG (in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung, anwendbar auf Ansprüche seit 1. Januar 2014 gemäss Art. 70d VStG) tritt keine Verwirkung ein bei bloss fahrlässiger Nichtangabe, die im laufenden Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachgeholt wird (lit. a) oder von der Behörde aus eigener Feststellung hinzugerechnet wird (lit. b). Eventualvorsatz genügt für die vorsätzliche Nichtdeklaration (Art. 12 Abs. 2, Art. 104, Art. 333 Abs. 1 StGB; BGE 131 IV 1 E. 2.2). Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit richtet sich nach BGE 133 IV 9 E. 4.1 und BGE 133 IV 1. Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn das Wissen um die Unrichtigkeit mit hinreichender Sicherheit feststeht; daraus wird der Wille vermutet, wobei diese Vermutung kaum entkräftet werden kann (BGE 114 Ib 27 E. 3a).

Vorbringen zur Verwirkung nach Art. 23 Abs. 1 VStG: Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Rekurs mit vollständiger Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis schliesse die Verwirkung aus. Das Bundesgericht verwirft dies: Wortlaut und Sinn von Art. 23 Abs. 1 VStG erfassen auch die verspätete Nachlieferung im Rechtsmittelverfahren.

Beweiswürdigung und Vorsatz: Die Vorinstanz nahm in ihrer Beweiswürdigung eine zumindest eventualvorsätzliche…