Sachverhalt

Der Beschwerdeführer 1, Prof. Dr. med. [A.] , ein Arzt, wandte sich am 26. Juli 2019 an den Kantonsarzt des Kantons Zürich. Er wollte wissen, ob er einer gehbehinderten, aber ansonsten einigermassen gesunden Patientin, der Beschwerdeführerin 2 ([B.] , geb. 1932), aus arztrechtlicher Sicht ein Rezept für die letale Dosis Natrium-Pentobarbital ausstellen dürfe.

Der Bereich Medizin der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich antwortete am 12. August 2019, der Arzt sei bereits mehrmals auf die ärztliche Mitwirkung bei Suizidhilfe hingewiesen worden. Das Schreiben werfe die Frage auf, ob er gewillt oder in der Lage sei, die ärztlichen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Er wurde zu einem Gespräch eingeladen.

Am 26. August 2019 präzisierte der Arzt sein Gesuch: Es gehe um die ärztliche Zulässigkeit der Abgabe von Natrium-Pentobarbital an eine sterbewillige Person, die über den Verein Dignitas eine Suizidbegleitung durchführen wolle. Eventualiter sei das Gesuch als Feststellungsbegehren zu behandeln.

Mit Brief vom 19. September 2019 hielt der Bereich Medizin an seiner Auffassung fest. Die Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für den Suizid einer gesunden, lebensmüden Person würde die ärztlichen Sorgfaltspflichten aus der Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung verletzen und aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Bewilligung oder Feststellung der Rechtmässigkeit lehnte er ab, da ihm keine Bewilligungsbefugnis zukomme und eine Feststellung einer Bewilligung gleichkäme.

Die Beschwerde des Arztes vom 27. September 2019 trat die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 4. Mai 2020 nicht ein. Dagegen erhoben der Arzt und die Patientin am 30. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde des Arztes ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf jene der Patientin nicht ein (Urteil vom 17. Dezember 2020, versandt am 30. Dezember 2020).

Am 9. Dezember 2020 erhoben der Arzt und die Patientin beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie verlangten, das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, innert 14 Tagen einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletze. Das Verwaltungsgericht beantragte die Abweisung, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos sei. Die Gesundheitsdirektion und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 30. Mai 2020 wurde bis zum Urteil vom 17. Dezember 2020 somit während sechseinhalb Monaten behandelt. Der Schriftenwechsel endete mit der Eingabe der Gesundheitsdirektion vom 7. Juli 2020. Das Verwaltungsgericht beantwortete am 22. Oktober 2020 eine Sachstandsanfrage der Beschwerdeführer, machte aber keine Angaben zum voraussichtlichen Entscheidzeitpunkt.

Erwägungen

Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist gemäss Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG grundsätzlich zulässig. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar ist und unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Mit der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2020 ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Die Instruktionsrichterin hat daher die Abschreibung zu verfügen (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der Eventualantrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung ist nicht zu behandeln. Mit dem Sachentscheid besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Die Dauer eines Verfahrens ist zudem stark einzelfallbezogen, sodass sich die Frage kaum je unter gleichen Umständen wieder stellt. Es besteht daher kein Grund, ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse zu verzichten (Verweis auf BGE 141 II 91 E. 1.3).

Über die Kosten entscheidet die Einzelrichterin summarisch anhand des mutmasslichen Prozessausgangs vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a).

Nach Art. 29 Abs. 1 BV besteht ein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dessen Verletzung liegt vor, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Angemessenheit ist im Einzelfall anhand der Art des Verfahrens und der konkreten Umstände zu beurteilen, insbesondere der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen, der Bedeutung für den Betroffenen sowie des Verhaltens der Beteiligten und Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2).

Die Verfahrensdauer von sechseinhalb Monaten ist grundsätzlich zu beachten. Ein Verfahrensstillstand nach Abschluss des Schriftenwechsels…