Sachverhalt

Die Eltern (Beschwerdeführer) der Tochter [C.A.] (Jahrgang 2008), die im Schuljahr 2018/19 die 4. Klasse der Primarschule [U.] besuchte, wehrten sich gegen eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- wegen unentschuldigter Schulabsenzen (Schulpflicht).

Sachverhalt:

  • Anfangs Juli 2018 teilten die Eltern mit, die Tochter könne wegen Bronchitis nicht am Klassenlager vom 13.-17. August 2018 teilnehmen. Der Schulleiter verlangte am 3. Juli 2018 ein Arztzeugnis und wies darauf hin, dass die Tochter während des Lagers den Unterricht in der Klasse von [B.] besuchen müsse, und zwar am Montag, 13. August 2018, um 7.55 Uhr.
  • Die Eltern legten ein Schullagerunfähigkeitszeugnis von Dr. med. [D.] vom 2. Juli 2018 vor.
  • Die Tochter erschien am 13. August 2018 nicht. Am 14. August 2018 erklärte die Mutter telefonisch, das Arztzeugnis gelte; die Tochter erschien erst um 13.30 Uhr und wurde um 15.20 Uhr entlassen, da sie weinte.
  • Am 17. August 2018 gab der Schulrat den Eltern Gelegenheit zur Äusserung. Der Vater machte geltend, er habe den Schultermin vergessen; später wurde ein Schulunfähigkeitszeugnis vom 22. August 2018 ('gemäss anamnestischen Angaben') eingereicht.
  • Mit Beschluss vom 14. September 2018 büsste der Schulrat die Eltern mit Fr. 600.--. Der Erziehungsrat wies den Rekurs am 28. Oktober 2018 ab; das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 11. Mai 2020 ab (B 2019/242).

Vor Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Juni 2020) beantragten die Eltern die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Aufhebung des Schulratsbeschlusses wegen Ausstandsverletzung, subeventualiter die vollständige Aufhebung der Busse. Der Bildungsdepartementsvorsteher und der Primarschulrat beantragten die Abweisung.

Streitpunkte: (1) Verzicht auf mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9 BV, kantonales Recht); (2) Ausstand des Schulratspräsidenten; (3) rechtliches Gehör bezüglich Beschlussfähigkeit und Mitwirkung der Schulratsmitglieder; (4) gemeinsame Zustellung der Busse an beide Eltern; (5) materielle Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit der Ordnungsbusse.

Erwägungen

Formelles (E. 1): Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Anträge auf Aufhebung des Schulratsbeschlusses sind wegen des Devolutiveffekts unzulässig (Art. 107 Abs. 2 BGG; Devolutiveffekt). Die übermässig lange und weitschweifige Beschwerde (ca. 50 Seiten gegenüber 20 Seiten Urteil) wird gerade noch als genügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG erachtet, weshalb auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet wird.

Mündliche Verhandlung (E. 3): Die Ordnungsbusse nach Art. 97 Abs. 1 VSG/SG ist nach den Engel-Kriterien nicht strafrechtlicher Natur (bestätigt Urteil 1P.102/2000), weshalb Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezüglich strafrechtlicher Anklage nicht greift. Auch der Anwendungsbereich in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche (guter Ruf) ist nicht eröffnet, da die Schulpflicht betroffen ist und eine allfällige Rufschädigung nur sehr weit entfernte Auswirkung wäre. Die Verneinung der mündlichen Verhandlung nach kantonalem Recht (Art. 125 Abs. 1 VSG/SG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VRP/SG) ist nicht willkürlich. Einen direkten Anspruch aus Art. 29 BV haben die Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt.

Ausstand (E. 4): Die Rügen aus Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind nicht substanziiert. Die kantonale Ausstandsregel (Art. 7 Abs. 1 lit. a-c VRP/SG) ist nicht willkürlich angewandt: Der Hausarzt war am Verfahren nicht persönlich beteiligt, und eine Verschwägerung führt nicht zwingend zur Befangenheit. Die Behauptung zur Vertretung der Schwester im Scheidungsverfahren ist irrelevant.

Rechtliches Gehör und Beschlussfähigkeit (E. 5): Die Beschwerdeführer rügten die Beschlussfähigkeit des Schulrats erst vor der Vorinstanz, obwohl sie dies bereits im Rekursverfahren hätten tun können. Formelle Rügen müssen frühestmöglich vorgebracht werden; das späte Vorbringen verstösst gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz musste daher nicht prüfen, welche Schulratsmitglieder mitgewirkt hatten, und durfte entsprechende Beweisanträge ablehnen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und der Untersuchungspflicht liegt nicht vor. Die Rügen zu Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV sind offensichtlich unbegründet.

Zuste…