Sachverhalt

Die in St. Gallen domizilierte Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin), deren einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift [B.] ist, wurde für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen für die Steuerperioden 2007 bis 2009 veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagungen leitete das Kantonale Steueramt St. Gallen (Steueramt) gestützt auf einen Bericht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU-Bericht vom 21. August 2017) ein Nachsteuerverfahren ein. Das Steueramt sicherte am 22. Februar 2018 zu, von einem Steuerstrafverfahren abzusehen.

Mit Nachsteuerverfügungen vom 20. Juni 2018 forderte das Steueramt Fr. 16'385.-- (direkte Bundessteuer) und Fr. 22'370.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) nach. Es begründete dies damit, ein im Jahr 2007 im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Beteiligung verbuchter Abschreibungsaufwand von Fr. 100'000.-- sowie eine Beratungs- und Provisionszahlung an die [C. AG] seien geschäftsmässig nicht begründet.

Einsprache, Beschwerde und Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen blieben erfolglos (Entscheid vom 23. November 2019). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies sie mit Entscheid vom 16. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es trat nicht auf die Begehren um Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten, der Unverwertbarkeit der ASU-Akten und der EMRK-Widrigkeit sowie auf das Sistierungsbegehren ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juni 2020 beantragte die Steuerpflichtige, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und das Nachsteuerverfahren wegen krasser Verletzung fairer Verfahrensführung und des Völkerrechts einzustellen, eventualiter zurückzuweisen. Sie verlangte insbesondere den Ausschluss der ASU-Akten, eine vollständige Akteneinsicht (auch in die nicht parteiöffentliche Kommunikation zwischen Steueramt und ASU) sowie die Offenlegung von Datenanhängen einer E-Mail vom 29. September 2015. Das Steueramt, das Verwaltungsgericht und die ESTV beantragten die Abweisung der Beschwerde; die Verwaltungsrekurskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit die Begehren hinreichend bestimmt waren. Die eventualiter gestellten Begehren betreffend die Untersuchungsmaxime, die Garantie der fair-trial-Regeln und den Ausschluss jeglicher Vorbefassung erachtete es als nicht hinreichend bestimmt (Art. 42 BGG) und nicht zu beurteilen. Das Bundesgericht prüft Bundesrecht, einschliesslich harmonisierten Steuerrechts (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 129 BV), nur mit Rüge- und Begründungsobliegenheit für verfassungsmässige Individualrechte und kantonales Recht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen müssen willkürlich sein (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur als unechte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) zulässig; nicht zum angefochtenen Urteil bezogene E-Mails und das E-Mail vom 25. Mai 2020 blieben unberücksichtigt.

Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor, da der vorinstanzliche Entscheid detailliert begründet ist. Auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK wurde mangels rechtsgenügender Begründung nicht geprüft.

Zum Teilentscheid: Die Begehren der Beschwerdeführerin waren untrennbar miteinander verknüpft, weshalb die Vorinstanz keinen Teilentscheid erlassen musste. Eine Einstellung des Verfahrens hätte ohne Teilentscheid erfolgen können, da keine Rechtsbegehren offen geblieben wären. Die Rüge ist unbegründet.

Zum ASU-Verfahren: Der Bericht der ESTV schliesst das Verfahren gemäss Art. 193 f. DBG ab; das Verfahren richtet sich nach dem VStrR (Art. 190-192 DBG). Die Verwendung strafprozessual sichergestellter Beweismittel im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich unproblematisch. Eine allfällige Vermischung von Straf- und Veranlagungsverfahren ist für das Nachsteuerverfahren rechtsprechungsgemäss nicht schädlich (BGE 144 II 427 E. 2.3.3). Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet im Nachsteuerverfahren keine Anwendung (BGE 144 IV 136 E. 5.4; 138 IV 47 E. 2.6.1; EGMR-Entscheide). Ob das ASU-Verfahren rechtsverletzend war, ist im Nachsteuerverfahren nicht zu entscheiden.

Zum Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 114 DBG, Art. 41 StHG, Art. 165 StG/SG): Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für das Verfahren erstellten oder beigezogenen Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1), kann aber aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden. Die Vorinstanz hat die Teilabdeckung des ASU-Berichts (Offenlegung nur der die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalte) mit überwiegenden Geheimhaltungsinteressen begründet. Die Beschwerdeführerin hat weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unverhältnismässige Interessenabwägung substantiiert dargelegt. Die Einsicht in den ASU-Bericht war daher genügend. Hinsichtlich der übrigen nicht…