Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Sun Yang, erhob am 28. April 2020 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des Court of Arbitration for Sport (CAS, Verfahren CAS/2019/A/6148) vom 28. Februar 2020 in einem internationalen Schiedsverfahren im Sportrecht.

Die Beschwerdegegnerinnen sind die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA, die Stiftung als Beschwerdegegnerin) und der Internationale Schwimmverband (FINA, der Verband als Beschwerdegegner). Die Stiftung als Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während sich der Verband als Beschwerdegegner auf den Standpunkt des Gerichts stellte. Der CAS beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen den Schiedsspruch ein. Am 12. Juni 2020 nahm die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer spontan Fr. 30'000 (abzüglich Fr. 12 Gebühren) an die Gerichtskasse des Bundesgerichts geleistet hatte, als Sicherheit für die von der Stiftung als Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2020 geforderte Parteientschädigung.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 (Verfahren 4A_318/2020) hiess das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, hob den Schiedsspruch vom 28. Februar 2020 auf und hiess das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Schiedsgerichts gut. Der Ausstandsgrund war vom Beschwerdeführer frühestens am 15. Mai 2020 entdeckt worden, also nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Mit präsidialer Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurden die Parteien eingeladen, sich zum Schicksal der Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens zu äussern. Der Beschwerdeführer beantragte, die Gerichtskosten seien der Stiftung als Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und verlangte eine Parteientschädigung von Fr. 30'000. Die Stiftung als Beschwerdegegnerin beantragte, Kosten und Entschädigung seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Da die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, beschränkt sich der noch streitige Punkt auf die Verteilung der Kosten und Entschädigungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren, die gegenstandslos geworden sind. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden, weil der angefochtene Schiedsspruch aufgehoben wurde; die Sache ist daher als erledigt abzuschreiben.

Für die Verteilung der Kosten eines gegenstandslos gewordenen Prozesses findet Art. 72 BZP sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 71 BGG). Das Gericht entscheidet durch einen summarisch begründeten Entscheid und berücksichtigt den Sachverhalt, wie er vor dem Ereignis bestand, das zur Gegenstandslosigkeit geführt hat. Es stützt sich in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, gestützt auf eine summarische Prüfung der Akten, ohne ein materielles Urteil zu fällen. Lässt sich eine solche Prognose nicht treffen, so werden die Kosten nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel derjenigen Partei auferlegt, die das Verfahren veranlasst hat oder den Umstand zu verantworten hat, der zur Gegenstandslosigkeit geführt hat. Dem Gericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.

Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht den Ausgang des Streits nicht vorwegnehmen, da der CAS einen neuen Schiedsspruch zu fällen hat. Es erübrigt sich daher, die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prognostizieren.

Das Verfahren ist wegen der Gutheissung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden, das auf einen Ausstandsgrund gestützt ist, der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entdeckt wurde. Weder der Beschwerdeführer noch der Verband als Beschwerdegegner noch die Stiftung als Beschwerdegegnerin sind für diesen Grund verantwortlich. Nach allgemeinen Grundsätzen sind die Kosten dennoch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er das Verfahren veranlasst hat, das gegenstandslos geworden ist.

Diese Lösung rechtfertigt sich…