Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der [B. AG] (Konkursitin) und zugleich Gläubiger der Gesellschaft. Er wird vertreten durch einen Rechtsanwalt. Gegenpartei ist das Konkursamt des Kantons Thurgau. Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Konkursverfahren: Nach einem gescheiterten Nachlassverfahren eröffnete das Bezirksgericht Weinfelden am 2. August 2017 den Konkurs über die [B. AG] . Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt.
Kollokationsplan: Das Konkursamt stellte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 zwei Kollokationsverfügungen zu und publizierte am 24. Mai 2019 die Auflage des Kollokationsplans im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Thurgau. Die Auflagefrist betrug 20 Tage (Ablauf 17. Juni 2019), die Anfechtungsfrist für das Inventar 10 Tage (Ablauf 6. Juni 2019). Der Kollokationsplan lag vom 28. Mai bis 17. Juni 2019 auf.
Kantonales Verfahren: Der Beschwerdeführer erhob am 7. Juni 2019 Beschwerde beim Obergericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Kollokationsplans. Das Obergericht wies die Beschwerde am 26. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat, und liess die Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses offen.
Streitgegenstand vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz; eventualiter die Aufhebung des Kollokationsplans. Das Konkursamt und das Obergericht beantragten Abweisung. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 gewährt. Zentrale Frage: Welche Rolle kommt dem Gemeinschuldner bei der Prüfung der Forderungseingaben zu, insbesondere ob der Beschwerdeführer als Organ anzuhören war und ob ihm ein Rechtsschutzinteresse zusteht.
Erwägungen
Zulässigkeit: Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde über einen konkursamtlich erstellten Kollokationsplan gegeben (Art. 19 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gläubiger und Organ der Konkursitin besonders berührt und beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Gerügt werden kann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG); verfassungsmässige Rechte unterliegen dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Pflichten der Konkursverwaltung: Gläubiger müssen Forderungen innert eines Monats nach Schuldenruf anmelden (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Konkursverwaltung prüft die Eingaben summarisch und holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein und protokolliert diese (Art. 244 SchKG, Art. 55 KOV). Ist der Gemeinschuldner eine AG, hat sich ein Organ zu äussern (Art. 30 Abs. 1 KOV). Die Einvernahme ist nicht in das Ermessen der Konkursverwaltung gestellt, doch führt ihre Verletzung nicht zur jederzeitigen Nichtigkeit des Kollokationsplans. Sie stellt einen Verfahrensfehler dar, der mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG gerügt werden kann. Auch der Gemeinschuldner kann sich dagegen wehren. Eine Aufhebung setzt jedoch voraus, dass dargetan wird, die Angaben des Gemeinschuldners hätten die Konkursverwaltung möglicherweise zu einem anderen Entscheid veranlasst. Der Schuldner hat kein Beschwerderecht, wenn seine Einsprache nicht berücksichtigt wird.
Anwendung auf den Fall: Das Obergericht ging davon aus, die Anhörung hätte nur die Klassierung weiterer Forderungen in der ersten Klasse beeinflussen können, und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass zu Unrecht Forderungen in der ersten Klasse zugelassen worden seien. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich die Anhörung des Gemeinschuldners auf sämtliche Forderungseingaben erstrecken muss und nicht nur auf die vom Beschwerdeführer selbst angemeldeten. Zudem hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren konkret mehrere Positionen bestritten, nämlich die Forderung der SUVA (Bestand und pfandgesicherte Einreihung), die Mehrwertsteuerforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Gegenforderung nicht berücksichtigt) sowie die Forderungen der Spida AHV-Ausgleichskasse und der BVG-Stiftung. Ob diese Forderungen zu Recht bestehen, ist nicht zu prüfen; massgebend ist, dass die Anhörung möglicherweise Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte. Undifferenzierte Vorbringen (etwa zu Lohnforderungen 'eines Grossteils' der Arbeitnehmer oder zur Aktivseite und fehlender Inkassotätigkeit) genügten dagegen nicht.
Rechtsschutzinteresse: Das Obergericht hat Bundesrecht…