Sachverhalt

Parteien und Gerichte: Drei Beschwerden in Zivilsachen wurden gegen das Urteil der Zivilkammer II des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 27. Februar 2020 (C1 17 266) erhoben. Die Beschwerdeführer sind im Verfahren 5A_300/2020 die Gesellschaft [A. SA] und [B.] ; im Verfahren 5A_305/2020 [D.] (früherer Eigentümer von PPE-Anteilen); im Verfahren 5A_306/2020 eine Gruppe von Miteigentümern von PPE-Anteilen ([F.] und Konsorten, darunter [E.] ). Die gemeinsame Beschwerdegegnerin ist die Gesellschaft [C. SA] , die an die Stelle der Gesellschaft [C1. SA] als Generalunternehmerin getreten ist.

Sachverhalt [MM. SA] , Eigentümerin der Parzellen xxx und yyy der Gemeinde [U.] , erhielt am 22. Dezember 2006 die Baubewilligung für eine Überbauung mit siebzehn Chalets und einer unterirdischen Einstellhalle. Die Parzellen wurden am 27. Dezember 2006 in Stockwerkeigentum aufgeteilt, wobei zwanzig PPE-Anteile gebildet wurden. Mit [C1. SA] wurden drei Generalunternehmerverträge sowie mehrere Nachträge abgeschlossen. Am 9. Mai 2011 bestritt [MM. SA] die Schlussabrechnung, insbesondere die Position 'Aussenanlagen' des Nachtrags Nr. 10.

Verfahren vor der Vorinstanz: Am 17. Juni 2011 ordnete der Bezirksrichter von Siders die vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts von 4'660'351 Fr. 35 an, verteilt auf die PPE-Anteile. Diese Vormerkung wurde am 29. März 2012 bestätigt, mit Frist bis 1. November 2012 zur Verlangung der definitiven Eintragung. Die Klage auf definitive Eintragung wurde am 1. November 2012 eingeleitet. Einige Anteile wurden während des Prozesses verkauft, und die neuen Miteigentümer haben den Prozess übernommen. Am 25. März 2014 liess der Bezirksrichter den Streitverkündungsantrag von [E.] gegen [D.] zu. Bei den Hauptverhandlungen beschränkten die Parteien das Verfahren auf die Einhaltung der Eintragungsfrist und die Aktivlegitimation. Am 22. August 2017 wies der Bezirksrichter die Klage auf definitive Eintragung ab und ordnete die Löschung der Vormerkungen an. Am 27. Februar 2020 hiess die Zivilkammer II die Berufung der [C. SA] gut, verwarf die Einwände des fehlenden Aktivlegitimation, der Nichteinhaltung der Frist und der Verwirkung (Art. 839 Abs. 2 aZGB) und wies die Sache an den Bezirksrichter zurück, um zu prüfen, ob die Frist für alle Arbeiten an den beiden getrennten Grundstücken (Parzellen Nr. 652 und Nr. 658) galt, und sodann den Umfang der persönlichen Forderung der [C. SA] sowie eine allfällige Forderung von [E.] gegen [D.] festzustellen.

Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Entscheids, die Abweisung des Gesuchs um definitive Eintragung und die Löschung der Vormerkungen. Mit Präsidialverfügungen vom 29. Mai 2020 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung gewährt. Eine Vernehmlassung zur Sache wurde nicht verlangt.

Erwägungen

Vereinigung der Verfahren: Die drei Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid, beruhen auf denselben Tatsachen und betreffen dieselben Parteien, deren Rechte auf demselben Rechtsgrund beruhen. Aus Gründen der Prozessökonomie werden sie vereinigt und mit einem einzigen Entscheid beurteilt (Art. 24 BZP, anwendbar über den Verweis von Art. 71 BGG).

Allgemeine Zulässigkeit und Art des Entscheids: Die Beschwerden sind rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. a BGG), in der gesetzlichen Form (Art. 42 Abs. 1 BGG) gegen einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache erhoben, deren Streitwert erreicht ist (Art. 72 Abs. 1, 75, 51 Abs. 1 lit. a und 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 BGG). Der kantonale Entscheid hebt jedoch das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Sache zurück: Er beendet das Verfahren nicht und stellt daher einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG).

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn die Gutheissung sofort zu einem Endentscheid führen und ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden kann; diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ und restriktiv zu beurteilen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die streitigen Tatfragen und die abzunehmenden Beweise im Einzelnen darzulegen.

Erste Voraussetzung erfüllt: Die Gutheissung der Beschwerden würde das Verfahren sofort beenden, da…