Art. 59 fCst
Militär- und Ersatzdienst
1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Anwendbarkeit des Gerichtsstandsgesetzes auf hängige Verfahren4 citations
-
23 citations
-
3Art1 citations
-
4Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung0 citations
-
5Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung0 citations
-
6Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
2 citations11/12/2014 · 2 citations de
-
2 citations09/24/2002 · 2 citations de
-
1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.