Art. 1a OASIA

Obligatorisch Versicherte

1 Versichert nach diesem Gesetz sind:
  1. a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
  2. b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  3. c. Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1. im Dienste der Eidgenossenschaft, 2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Abs. 1 Bst. c.
2 Nicht versichert sind:
  1. a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
  2. b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
  3. c. Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Die Versicherung können weiterführen:
  1. a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
  2. b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.
4 Der Versicherung können beitreten:
  1. a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens nicht versichert sind;
  2. b. Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
  3. c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.
5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Abs. 3 und für den Beitritt nach Abs. 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen
    · 04/26/2012 · 16 citations Summary
  2. 2
    Versicherungsunterstellung der Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten
    · 05/25/2010 · 16 citations Summary
  3. 3
    Lit. a Abs. 1-3 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung vom 18
    · 07/17/2019 · 13 citations Summary
  4. 4
    Unterstellung unter die AHV
    · 02/17/2012 · 12 citations Summary
  5. 5
    Beitragsfestsetzung
    · 06/15/2020 · 8 citations Summary
  6. 6
    AArt. 22 quater Abs. 2 IVV, in Kraft gestanden bis 31
    · 11/17/2016 · 7 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Old-Age and Survivors' Insurance (Contribution Obligation)
    · 08/09/2018 · 19 citations de
  • · 02/28/2019 · 13 citations de
  • 07/28/2008 · 12 citations de

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