Art. 35 OASIA
2. Summe der beiden Renten für Ehepaare
1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
- a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon haben;
- b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Teil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2 Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
3 Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer sowie bei Bezug lediglich eines Teils der Rente.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verfahrensrechtliche Konsequenzen.16 citations
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2Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles"13 citations
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3Art. 29 Abs. 2 BV: Eröffnung von Rentenverfügungen13 citations
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4Art. 36 Abs. 2 IVG. - Der Splitting-Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung. - In den…11 citations
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59 citations
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6Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen6 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Invalidity Insurance5 citations
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4 citations
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4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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