Art. 61 OASIA
Kantonale Erlasse
1 Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis.
1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:
- a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
- b. die interne Kassenorganisation;
- c. … d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; dbis. die Wahl der Revisionsstelle;
- e. die Arbeitgeberkontrolle;
- f. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
- g. die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
Leading decisions 2
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Auslösung der Verwirkungsfrist3 citations
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2Unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnah…2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerrente; Rückerstattung)3 citations
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Altersrente1 citationsVSBES.2025.3· 12/10/2024 · 1 citations de
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1 citations08/25/2016 · 1 citations de
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