Art. 120 OASIO

Besondere Bestimmungen

1 Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.
2 Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.
3 Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.

Leading decisions 2

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  1. 1
    Streitigkeiten betreffend die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. - Ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Entscheid auf Verwaltungsebene kraft des Art. 127 AHVV (Erw
    · 02/19/1975 · 4 citations Summary
  2. 2
    Kassenwechsel
    · 02/12/2013 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Kassenwechsel)
    · 01/25/2016 · 1 citations de
  • 02/12/2013 · 1 citations de
  • · 08/11/2015 · 0 citations de

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