Art. 125 OASIO

Kassenwechsel

Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt:
  1. a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;
  2. b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
  3. c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;
  4. d. wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das BSV den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV. - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen die Einkommensverhältnis…
    · 07/21/1995 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 3

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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