Art. 36 AHVV
Abrechnung und Ausgleich
1 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
2 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
3 Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Abs. 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
4 Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung28 Zitierungen
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Beiträge an den Berufsbildungsfonds können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 AHVG geltend gemacht werden.4 ZitierungenAK.2015.00045· 25.04.2017 · 4 Zitierungen
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Beiladung zum Verfahren; Eintritt des Schadens; wesentliche Änderungen der Lohnsumme; Betreibung auf Pfändung nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven2 ZitierungenAK.2010.00026· 22.09.2011 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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