Art. 36 OASIO

Abrechnung und Ausgleich

1 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
2 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.
3 Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Abs. 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.
4 Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Old Age and Survivors' Insurance
    · 07/09/2015 · 28 citations de
  • Beiträge an den Berufsbildungsfonds können mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 AHVG geltend gemacht werden.
    AK.2015.00045
    · 04/25/2017 · 4 citations de
  • Beiladung zum Verfahren; Eintritt des Schadens; wesentliche Änderungen der Lohnsumme; Betreibung auf Pfändung nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
    AK.2010.00026
    · 09/22/2011 · 2 citations de

Latest Federal Supreme Court decisions

No recent decision recorded for this article yet.