Art. 40 OASIO
Erlass der Nachzahlung
1 Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.
2 Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.
4 Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.
Leading decisions 4
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1Art. 11 AHVG, Art. 40 Abs. 1 AHVV: Herabsetzung und Erlass von Beiträgen. - Bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber können rückständige persönliche Beiträg…13 citations
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2Art. 104 lit. a und 105 Abs. 2 OG. - Feststellung des guten Glaubens: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.) - Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.) Art. 40 Abs. 1 AHVV8 citations
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3Art. 103 lit. c OG und 202 AHVV1 citations
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4Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz; Berücksichtigung eines Covid-19-Kredites als Eigen- oder Fremdkapital0 citations
Unpublished, but essential 2
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Es ist kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben, wenn die versicherte Person der Höhe der ihr ausbezahlten Altersrente keine Beachtung schenkt.0 citationsAB.2022.00088· 02/01/2023 · 0 citations de
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0 citations04/04/2017 · 0 citations de
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