Art. 49bis OASIO
Ausbildung
1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Kinderrente für volljährige Kinder67 citations
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2Anspruch auf Ausbildungszulagen61 citations
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3Anspruch auf Ausbildungszulagen60 citations
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4Kinderrente für volljährige Kinder43 citations
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5Feststellung des massgebenden Einkommens34 citations
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6Ausbildungsunterbruch28 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Invalidity Insurance21 citations
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Invalidity Insurance14 citations
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Old Age and Survivors' Insurance9 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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