Art. 55ter OASIO
Erhöhung beim Rentenaufschub
1 Beim Aufschub der Rente nach Artikel 39 AHVG gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: Aufschubsdauer in Jahren und 0–2 Monaten und 3–5 Monaten und 6–8 Monaten und 9–11 Monaten 1 5,2 6,6 8,0 9,4 2 10,8 12,3 13,9 15,5 3 17,1 18,8 20,5 22,2 4 24,0 25,8 27,7 29,6 5 31,5
2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Abs. 1 multipliziert wird.
3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet.
4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen.
5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
Leading decisions 4
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1Rentenaufschub3 citations
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2Art. 33ter, 39 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG, Art. 55ter AHVV, Art. 34quater Abs. 2 BV: Betrag des Zuschlages beim Rentenaufschub2 citations
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3Rentenaufschub1 citations
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4Aufschub der Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst0 citations
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Old Age and Survivors' Insurance1 citations
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