Art. 68 OASIO

Ordentliche Renten

1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind.
2 Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.
3 Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:
  1. a. dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter;
  2. b. der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird;
  3. c. dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist. d. …

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  1. 1
    Berechnung der Altersrente; Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften im Fall des ausserehelichen Kindes einer gerichtlich vom Ehemann getrennten Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat
    · 10/24/2025 · 0 citations
  2. 2
    Art. 29 Abs. 2 BV: Eröffnung von Rentenverfügungen
    · 06/05/2001 · 0 citations Summary

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