Art. 33 AIG

Aufenthaltsbewilligung

1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 vorliegen.
4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.
5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2021.298
    WBE.2021.298
    · 28.03.2022 · 46 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2020.401
    WBE.2020.401
    · 27.06.2022 · 36 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2022.67
    WBE.2022.67
    · 01.06.2022 · 25 Zitierungen

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