Art. 33 FNIA
Aufenthaltsbewilligung
1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 vorliegen.
4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.
5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2021.29846 citationsWBE.2021.298· 03/28/2022 · 46 citations de
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2020.40136 citationsWBE.2020.401· 06/27/2022 · 36 citations de
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2022.6725 citationsWBE.2022.67· 06/01/2022 · 25 citations de
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