Art. 44 FNIA

Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
  1. a. sie mit diesen zusammenwohnen;
  2. b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
  3. c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
  4. d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. d keine Anwendung.
4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 04/27/2020 · 35 citations de Summary
  • Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann
    · 10/05/2021 · 22 citations de Summary
  • Family reunification
    · 09/15/2020 · 22 citations de Summary

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