Art. 4 MPLO
Verantwortlichkeit und Gute Herstellungspraxis
1 Die Person, die eine Bewilligung nach Artikel 3 innehat, trägt für die von ihr durchgeführten Verarbeitungsprozesse und Arbeitsgänge die Verantwortung.
2 Die Herstellung von Arzneimitteln hat nach den GMP-Regeln nach Anhang 1 oder 2 zu erfolgen.
3 Bei der Herstellung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin müssen die GMP-Regeln sinngemäss befolgt und die spezifischen Vorschriften der von der Swissmedic anerkannten Arzneibücher der betreffenden Therapierichtungen eingehalten werden.
Unpublished, but essential 3
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
0 citations
-
0 citations02/16/2011 · 0 citations de
-
0 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.