Art. 27 RSFNA

Aus- und Weiterbildung

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn:
  1. a. die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
  2. b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
  3. c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und d. sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.
3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

Leading decisions 1

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    Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 3bis FlüB. - Zur Versicherteneigenschaft einer gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Schweiz internierten, nicht erwerbst…
    · 07/04/1979 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 1

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