Art. 7 RSFNA
Grenzübertritt und Grenzkontrollen
1 Die Ein- und Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen. Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- und den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex .
1bis Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet namentlich die Erarbeitung von Planungsinstrumenten gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 zuhanden der Agentur.
2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Grenzkontrollen nach Abs. 1. Er bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten die grenzüberschreitenden Regionen gemäss Artikel 42b des Schengener Grenzkodex.
3 Das SEM legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz fest.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe; Rechtsmissbrauch590 citations
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2Verordnung über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden; Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Rechtsmissbrauch422 citations
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3Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der Ehe geboren wurde249 citations
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4Scheinehe; Rechtsmissbrauch165 citations
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5Aufenthaltsbewilligung, Kantonswechsel100 citations
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6Aufenthaltsbewilligung, Scheinehe, Rechtsmissbrauch, Prüfungsbefugnis, Sachverhalts- und Rechtsfragen70 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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29 citations
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25 citations
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24 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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