Art. 36a ArG

Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • des angefochtenen Entscheids gebildet haben; dieser stellt deshalb insoweit kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 1b S. 36). 2.3 Auf die staatsrechtliche
    · 14.06.2002 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WKL.2018.5
    WKL.2018.5
    · 30.01.2019 · 2 Zitierungen
  • PB.2001.00010
    20.06.2001 · 2 Zitierungen

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