Art. 12 VDA

Steuerbefreiung

1 Von der Steuer befreit sind:
  1. a. die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind;
  2. b. die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;
  3. c. die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Bst. a bei der Einfuhr zollfrei wären;
  4. d. die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind;
  5. e. die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.
2 Der Bundesrat kann Elektro-Automobile ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3 Er regelt die Einzelheiten.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Kirchensteuer; Art. 15 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und 3 BV, Art. 49 Abs. 6, Art. 4, Art. 46 Abs. 2 aBV; Art. 103 KV/SH; Besteuerung konfessionell gemischter Ehe mit Steuerpflicht in verschiedenen Kantonen
    · 04/19/2002 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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