Art. 7 ASV

Übertragung von Aufgaben

1 Für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Anlagestiftung betrauten Personen gelten Artikel 51b Abs. 1 BVG sowie die Artikel 48f–48l, ausgenommen die Artikel 48h Abs. 1 und 48i Abs. 1, der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss.
2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. a. Es handelt sich um nach Gesetz und Satzungen übertragbare Aufgaben. b. Die Übertragung von Aufgaben wird in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. c. Artikel 12 wird eingehalten. d. …
3 An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zugestimmt hat und die Bestimmungen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revisionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungsweise prüfen können.

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