Art. 13 AsylA

Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen

1 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21–23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Abs. 3 VwVG findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.
2 Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a.
3 In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.

Leading decisions 1

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  1. 1
    Ausnahme bei offensichtlich rechtswidriger Wegweisung (E. 2c)
    · 04/26/1995 · 0 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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