Art. 53 AsylG

Asylunwürdigkeit

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
  1. a. sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
  2. b. sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder c. gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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