Art. 86 AsylA
Sonderabgabe auf Vermögenswerten
1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Abs. 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2 Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3 Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
- a. nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
- b. die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder c. die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4 Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5 Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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18 citations
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11 citations03/29/2006 · 11 citations de
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10 citations12/29/2000 · 10 citations de
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