Art. 9 AsylA
Durchsuchung
1 Das SEM darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft am Flughafen untergebracht sind, sowie ihre mitgeführten Sachen und elektronischen Geräte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Durchführung der Asylverfahren und der Vermögenswertabnahmen durchsuchen auf:
- a. Reise- und Identitätspapiere;
- b. verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;
- c. Waffen oder gefährliche Gegenstände; Taschenmesser und ähnliche Gegenstände gelten als gefährliche Gegenstände;
- d. Betäubungsmittel und weitere Stoffe nach Artikel 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 sowie alkoholische Getränke;
- e. Vermögenswerte unklarer Herkunft.
2 Das SEM stellt die Gegenstände nach Abs. 1 falls notwendig sicher.
3 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden. Dem Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist bei der Durchsuchung angemessen Rechnung zu tragen.
4 Für Asylsuchende, welche in kantonalen Unterbringungsstrukturen untergebracht sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
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1AArt. 26 AsylG; Art. 22 und 23 BWIS; Frage, ob die Securitas AG in Bezug auf potentielle Haftungsansprüche in Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung im EVZ Kreuzlingen Haftungssubjekt i.S.v. Art. 19 VG ist0 citations
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