Art. 23 GSSLA
Verzicht auf Leistungen
1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen67 citations
-
2Befugnis des Krankenversicherers, eine Person bei der Invalidenversicherung anzumelden7 citations
-
3Rechtsmissbräuchliches Verhalten2 citations
-
4Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung1 citations
-
5Widerruf eines Einspracheverzichts0 citations
-
6Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Disability Insurance (Disability Pension)4 citations
-
4 citations04/02/2008 · 4 citations de
-
VBE.2013.4752 citations05/20/2014 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.