Art. 53 GSSLA
Revision und Wiedererwägung
1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Leading decisions 6
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2Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch528 citations
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3Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft444 citations
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4Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers406 citations
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5Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a358 citations
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6Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG316 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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309 citations
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264 citations03/26/2010 · 264 citations de
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Invalidity Insurance249 citations
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