Art. 58 GSSLA
Zuständigkeit
1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen41 citations
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239 citations
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3Örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt)24 citations
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4Örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers (negativer Kompetenzkonflikt)15 citations
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514 citations
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6Örtliche Unzuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts9 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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41 citations11/02/2012 · 41 citations de
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22 citations10/03/2008 · 22 citations de
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Supplemental Benefit to AHV/IV17 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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