Art. 35 AVIG
Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.
1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.
2 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens zwölf Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:
- a. die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und b. die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.
3 Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Abs. 2 Bst. b.
4 Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während 24 Monaten innerhalb der Zweijahresfrist gemäss Abs. 1 kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2018.22 ZitierungenVBE.2018.2· 14.08.2018 · 2 Zitierungen
-
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)1 Zitierungen
-
Arbeitnehmer mit Arbeitgeber ohne Beitragspflicht in der Schweiz (ANOBAG). Die sich auf das FZA und dessen Ausführungserlasse stützende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin überträgt die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin auf dem Arbeitnehmer, nicht aber die weiteren Pflichten der Arbeitgeberin, in casu die Vornahme der Voranmeldung zur Kurzarbeit im Rahmen von Covid-19-Pandemie. (BGE 8C_340/2021)0 ZitierungenAL.2021.00020· 03.03.2021 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.