Art. 38 UIA
Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Abs. 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
- a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
- b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
- c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
130 citations
-
2Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung7 citations
-
3Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…4 citations
-
4Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung0 citations
-
5
-
6Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 103 lit. a OG0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
4 citations09/13/2022 · 4 citations de
-
Kurzarbeitsentschädigung3 citationsVSBES.2021.75· 03/31/2021 · 3 citations de
-
VSBES.2021.752 citations11/02/2021 · 2 citations de
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.