Art. 77 UIA
Öffentliche Kassen
1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
2 Träger der Kasse ist der Kanton.
3 …
4 Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Gerichtskosten; Kostenbefreiung1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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2 citations05/11/2017 · 2 citations de
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Unemployment Insurance1 citations
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Strafverfahren; Nichtzulassung des0 citations
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