Art. 119 UIO
Örtliche Zuständigkeit
1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
- a. für die Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 18);
- b. für die Kurzarbeitsentschädigung: nach dem Ort des Betriebs;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung: nach dem Ort des Betriebs;
- d. für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung: nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
- e. für alle übrigen Fälle: nach dem Wohnort der versicherten Person.
2 Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeichnet die zuständige Amtsstelle.
Leading decisions 1
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1Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Arbeitslosenversicherung (Verwaltungsverfahren; Prozessvoraussetzung)8 citations
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Unemployment Insurance8 citations
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2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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