Art. 29 UIO
Geltendmachung des Anspruchs
1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse einreicht:
- a. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung;
- b. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre;
- c. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
- d. die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
2 Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse vor:
- a. das Formular «Angaben der versicherten Person»;
- b. die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste;
- c. die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
3 Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
4 Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen, so kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV60 citations
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2Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 29 AVIV: Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. - Die 3-Monats-Frist in Art. 20 Abs. 3 AVIG hat Verwirkungscharakter36 citations
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313 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Unemployment Insurance48 citations
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25 citations05/10/2011 · 25 citations de
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15 citations10/29/2014 · 15 citations de
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