Art. 45 UIO

Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
  1. a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
  2. b. der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
  1. a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
  2. b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
  3. c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
  1. a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.

Leading decisions 6

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    · 05/27/1997 · 932 citations Summary
  2. 2
    Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21
    · 03/17/1998 · 614 citations Summary
  3. 3
    Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23
    · 03/17/1998 · 583 citations Summary
  4. 5
    Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Einstellungsdauer, Grad des Verschuldens
    · 10/29/2003 · 403 citations Summary
  5. 6
    · 10/22/2013 · 347 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • 06/10/2014 · 109 citations de
  • 08/28/2017 · 96 citations de
  • Unemployment Insurance (Termination of Entitlement)
    · 06/10/2021 · 93 citations de Summary

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